Infoseite der Stadt Gera zum Thema Corona
Aufgrund der neuen Thüringer Verordnung, welche am 2. Februar 2023 in Kraft tritt, werden keine tagesaktuellen Corona-Zahlen mehr veröffentlicht. Bitte nutzen Sie die Seite des Thüringer Gesundheitsministeriums: https://www.tmasgff.de/infektionslage
Ab 2. Februar 2023 gelten in Thüringen angepasste Corona-Schutzregeln. Unter anderem entfällt die Isolationspflicht und die Maskenpflicht im ÖPNV
Hier finden Sie die aktuelle Verordnung
Aktuelle Regelungen
NEUE THÜRINGER CORONA-SCHUTZVERORDNUNG TRITT AM 2. FEBRUAR IN KRAFT
Die neue Thüringer Corona-Schutzverordnung tritt nunmehr – im Gleichklang mit dem Bundesrecht – bereits einen Tag früher am Donnerstag, 2. Februar, in Kraft (nicht wie ursprünglich angekündigt am Freitag, 3. Februar). Damit wird in Thüringen die Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr aufgehoben. Gleiches gilt für die Isolationspflicht. Bundesweit entfällt zudem die Maskenpflicht im Fernverkehr.
Besonders gefährdete Personengruppen werden auch weiter durch gezielte Maßnahmen geschützt. So treten an die Stelle der Isolationspflicht weitergehende Schutzmaßnahmen für positiv Getestete. Dazu gehört eine generelle Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung sowie Betretungs- und Tätigkeitsverbote in medizinischen und pflegerischen Bereichen sowie bestimmten Gemeinschaftsunterkünften. Die Schutzmaßnahmen für infizierte Personen gelten für mindestens fünf Tage beziehungsweise bis mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Sie enden jedoch auch bei symptomatischen Personen spätestens nach Ablauf von zehn Tagen.
Die im Infektionsschutzgesetz des Bundes festgelegte FFP2-Maskenpflicht in medizinischen Einrichtungen und Einrichtungen der Pflege bleibt bis auf Weiteres bestehen.
Mit der neuen und voraussichtlich letzten Thüringer Corona-Schutzverordnung bis zum Auslaufen der bundesgesetzlichen Ermächtigung am 7. April 2023 enden damit alle eigenständigen landesrechtlichen Schutzmaßnahmen. Geregelt werden nur noch Erleichterungen gegenüber dem Bundesrecht.


Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI
Die Volksrepublik China (ausgenommen die Sonderverwaltungsregion Hongkong) gilt ab dem 9. Januar 2023, um 0:00 Uhr als “Virusvariantengebiet in dem eine besorgniserregende Virusvariante aufzutreten droht” (Informationen zu entsprechenden Nachweispflichten vor Einreise bzw. stichprobenartigen Testpflichten nach Einreise s. unten).
Aufgrund der dynamischen Infektionslage ist eine kurzfristige Änderung der Einstufung jederzeit möglich.
Hinweis:
Seit 7. Januar 2023 um 0:00 Uhr wird mit Inkrafttreten der “Achten Änderungsverordnung der Coronavirus-Einreiseverordnung” die bisherige Kategorie der Virusvariantengebiete (Virusvariantengebiet in dem eine besonders besorgniserregende Virusvariante bereits auftritt) um eine weitere, neue Kategorie ergänzt:
Virusvariantengebiet, in dem eine besonders besorgniserregende “Virusvariante aufzutreten droht”. Verbunden mit einer solchen Gebietseinstufung ist eine Nachweispflicht bei Einreise (mittels Nukleinsäurenachweis (PCR) oder PoC-Antigen-Test).
Zum Zwecke des Auffindens möglicher neu auftretender oder wiederauftretender, besonders gefährlicher Varianten werden durch den neu eingeführten § 5a CoronaEinreiseV auf Anforderung der zuständigen Behörden ergänzend stichprobenartige Testungen nach Einreise aus Virusvariantengebieten möglich.
Eine Anmeldepflicht vor Einreise besteht nicht.
Eine Quarantänepflicht (“Absonderungspflicht”) nach Einreise oder ein “Beförderungsverbot” besteht weiterhin nur für solche Gebiete, die eingestuft sind als Virusvariantengebiete, in denen eine besonders besorgniserregende Virusvariante bereits auftritt. Abgrenzungskriterium ist somit, ob eine besonders besorgniserregende Variante bereits auftritt oder (nur) aufzutreten droht.