Ideenbeschreibung
In Göttingen gibt es zu Wahlzeiten keine Wahlplakate an Lichtmasten oder große Planen und Aufsteller. Es gibt lediglich über die Stadt verteilt Schautafeln, die die ungefähre Größe von 5×3 Meter haben. Auf diesen kann jede Partei genau ein Plakat anbringen. Die fehlenden Verkehrsbehinderungen, die Einsparung von Papier und Kunststoff sowie die fehlende Möglichkeit zur maßlosen Überbietung von Größe & Schamlosigkeit haben mich beeindruckt, weswegen ich die Stadt Göttingen anschrieb und folgende Antwort erhielt.
Eine Verordnung oder eine Satzung gibt es hier nicht. Wahlwerbung in Form von Plakaten ist grundsätzlich genehmigungspflichtig, weshalb die Parteien eigentlich hier tätig werden müssen und ihren Willen bekunden müssen, Wahlwerbung in Form von Plakaten betreiben zu wollen. Die genaue Ausgestaltung obliegt dann der jeweiligen Kommune selbst. Natürlich gibt es auch hier übergeordnete Grundsätze, welche einzuhalten sind. Ich spare mir die genaue Ausführung, da auch sehr viele Prinzipien durch Gerichtsentscheide verfestigt oder konkretisiert wurden. Letztlich sind einige grundlegende Dinge zu berücksichtigen (alle Parteien haben Anspruch auf Werbung, die abgestufte Chancengleichheit bei Wahlwerbung kann angewandt werden – sinnvoll wenn der Platz begrenzt ist).
Mit diesen vorgegeben Rahmenbedingungen hat die Stadt Göttingen intern die Festlegung getroffen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen nachkommt, indem sie kostenfrei (!) Plakatflächen bereitstellt, dafür aber alle anderen Formen von Plakatwerbung im öffentlichen Raum verbietet (die Genehmigung nicht erteilt). Damit ist Wahlwerbung grundsätzlich möglich und niemand wird benachteiligt. Ein paar wenige Grundsätze sind schriftlich festgehalten, diese finden Sie im Anhang. Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen natürlich zur Verfügung.
Für die Wahlwerbung im Gebiet der Stadt Göttingen gelten folgende Grundsätze:
1. Spätestens 6 Wochen vor der Wahl werden an 100 Standorten im Stadtgebiet den sich bewerbenden Parteien kostenlos Plakatflächen überlassen. Bei zeitgleich stattfindenden Direktwahlen werden durch zusätzliche Standorte Plakatflächen an insgesamt 20 Standorten ausschließlich für diese Wahl kostenlos bereitgestellt.
2. Jeder sich bewerbenden Partei wird ein DIN A 0 – Feld ( Hochformat ) oder ein entsprechend kleineres Feld (wenn erforderlich) zur Verfügung gestellt. Je nach der Zahl der kandidierenden Parteien kann nach dem Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit die Größe der Felder verkleinert werden.
3. Die Zuteilung der Flächen kann erst nach der Zulassung der Wahlvorschläge und deren Bekanntmachung gemäß den wahlrechtlichen Bestimmungen erfolgen. Die Reihenfolge der Parteien auf den Plakatflächen richtet sich nach dem Platz auf dem Stimmzettel.
4. Soweit die Ansprechpartner bzw. die Adressen der Parteien der Verwaltung bekannt sind, ergeht nach Zulassung der Wahlvorschläge unaufgefordert ein Schreiben an die betreffenden Parteien, in dem das Feld bekannt gegeben wird, auf dem diese Partei plakatieren kann. Eventuell freibleibende Felder anderer Parteien oder nicht zugeteilte Felder dürfen nicht beklebt werden.
5. Die konkreten Standorte der Plakattafeln im Stadtgebiet können der dem Schreiben beigelegten Standortliste entnommen werden.
6. Das Bekleben der Plakatflächen ist Sache der Parteien. Die Ordnung auf den Flächen (Überkleben u. a.) muss von den Parteien untereinander geklärt werden. Eine Überwachung ist nicht Sache der Stadtverwaltung.
7. Das Niedersächsische Pressegesetz sieht in § 8 für Druckerzeugnisse im Geltungsbereich des Gesetzes eine Impressumspflicht vor. Ausnahmetatbestände für Veröffentlichungen anlässlich von Wahlen (Plakate etc.) kommen nicht in Betracht. Ich weise hier noch einmal ausdrücklich auf die Impressumspflicht hin.
Ich schlage vor, dass Gera dies ebenfalls umsetzt.
Arbeitsgruppe
Bürgerbeteiligung und Verwaltung
Verantwortlicher
bekannt
Zielgruppe
Verwaltung